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Mit der 2017 erfolgten Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sollen gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle besser und gezielter der Verwertung zugeführt werden. Für Sie als Unternehmen erwachsen daraus Herausforderungen vor allem in der sortenreinen Sammlung vor Ort. Stichwort: Getrenntsammlungspflicht. Zugleich erhöhen sich die Auflagen hinsichtlich einer nachträglichen Sortierung und Aufbereitung. Logisch, dass dieses Szenario bei vielen Unternehmen für Unsicherheit sorgt, zudem werden Verstöße gegen die GewAbfV mit Bußgeldern geahndet. REMONDIS als kompetenter Entsorgungspartner lässt Sie in einer solchen Situation nicht im Stich. Mit unserer Beratung zum Thema Gewerbeabfallverordnung führen wir Sie sicher ans Ziel eines garantiert gesetzeskonformen Umgangs mit Ihren Abfallfraktionen.
Zusammenfassung – Pflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle
Als Abfallerzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen sind Sie nach der neuen Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen bereits am Entstehungsort, also im Betrieb, separat zu erfassen. Bau- und Abbruchabfälle müssen direkt auf der Baustelle getrennt und sortenrein gesammelt werden.
Fallen gemischte Abfälle an, bei denen eine separate Erfassung der enthaltenen Einzelfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, gilt eine nachgeschaltete Sortierpflicht. Das heißt, die gemischt erfasste Abfallmenge muss nachträglich sortiert werden. Bau- und Abbruchabfälle sind dazu einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt zuzuführen. Achtung: Die gemischte Erfassung mit nachgelagerter Sortierpflicht ist nur als Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vorgesehen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme muss vom Abfallerzeuger begründet werden – und zwar in einer umfänglichen Dokumentation. Die Sortierpflicht entfällt, wenn eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht wird.
Ist die Sortierung gemischter Fraktionen unter technischen oder wirtschaftlichen Aspekten unmöglich, schreibt die Gewerbeabfallverordnung eine vorrangig energetische Verwertung vor. Auch das Abweichen von der Sortierpflicht muss vom Abfallerzeuger erläutert und umfassend dokumentiert werden. Reste, die auch bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent entstehen, müssen ebenfalls einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Klarheit in der Aufgabenstellung
Wir machen Sie mit allen Anforderungen und Begrifflichkeiten der Gewerbeabfallverordnung vertraut, so dass Sie genau wissen, welche Leistungen Sie zu erbringen haben.
Konkrete Lösungen für Abfallarten
Wir beraten Sie hinsichtlich möglicher Stoffstrom- und Getrenntsammlungslösungen in Ihrem Unternehmen. Optimierung der Prozesse und Gestellung von Behältern inklusive.
Ausloten der Handlungsoptionen
Wir prüfen für Sie, inwiefern die Befreiung von einer Sortierpflicht in Frage kommt bzw. die erforderliche Getrenntsammlungsquote erreicht werden kann.
Vorübergehende Personalgestellung
Um zügig und fachgerecht alle von der GewAbfV geforderten Prozesse zu implementieren, stellen wir Ihnen einen REMONDIS-Entsorgungsexperten an die Seite.
Klarheit in der Aufgabenstellung
Wir helfen und beraten Sie hinsichtlich der erforderlichen Nachweisführung und Dokumentation gegenüber den Behörden.
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Papier, Pappe, Kartonagen mit Ausnahme von Hygienepapier
Glas
Kunststoffe
Metalle
Holz
Textilien
Bioabfälle
Weitere gewerbliche und industrielle Abfälle nach § 2 Abs. 1 GewAbfV
Bau- und Abbruchabfälle
Glas
Kunststoffe
Metalle einschließlich Legierungen
Holz
Dämmmaterialien
Bitumengemische
Baustoffe auf Gipsbasis
Beton
Ziegel
Fliesen und Keramik
Die Gewerbeabfallverordnung sieht eine für Unternehmen lukrative Regelung vor: Kann für mindestens 90 Masseprozent der anfallenden Abfälle eine Getrenntsammlung nachgewiesen werden, entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für verbleibende gemischte Fraktionen. Dies ist allerdings an strikte Vorgaben der Nachweisführung geknüpft. Das Erreichen der Getrenntsammlungsquote muss durch Belege dokumentiert sein, die wiederum von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft werden müssen. Die offiziell bestätigten Belege sind den zuständigen Behörden auf Verlangen bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Die gute Nachricht: Die meisten Gewerbebetriebe sind von der 90-prozentigen Getrennterfassung nicht allzu weit entfernt. Umso attraktiver ist es, die geforderte Quote anzuvisieren und sich so Entsorgungsvorteile zu sichern. Wir von REMONDIS helfen Ihnen dabei.
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Dokumentation
Mit uns allen Dokumentationspflichten im Zuge der Abfallentsorgung nachkommen. Schnell, unkompliziert und nachweislich rechtskonform.
Gewerbeabfallentsorgung
Seriös, kompetent, sicher. Wir kümmern uns um die umweltgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung aller bei Ihnen anfallenden Abfallarten.
Abfallsortierung
Getrenntsammlung ist der erste Schritt zur optimalen Abfallbehandlung. Wir unterstützen Sie dabei mit maßgeschneiderten Konzepten.
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